§ 7 Anbietung und Abgabe von Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive
Stand: 23.10.2021
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- OVG NRW, 15.05.2018 – 15 A 25/17Archivrechtlicher Nutzungsanspruch gegenüber einem Nachrichtendienst; Voraussetzungen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
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Die öffentlichen Stellen des Bundes haben Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, auf Vorschlag des Bundesarchivs mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv zur Übernahme anzubieten und abzugeben, wenn die Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 durch Landesgesetze oder kommunale Satzungen sichergestellt sind.